Fast alles ist bei Lebensmitteln in Vorschriften geregelt – fast. Wo Spielräume und Unklarheiten bestehen, landen Streitfälle vor Gericht, und die Urteile prägen anschließend die Auslegung der Vorschriften für die gesamte Branche. In dieser Folge spricht Arno Langbehn am Rande der 10. Hamburger Kosmetiktage mit Dr. Andreas Reinhart (Rechtsanwalt, REINHART Rechtsanwälte München und Lehrbeauftragter für Lebensmittelrecht an der TU München) über aktuelle Entscheidungen rund um Kundenrezensionen, Hinweispflichten bei Health Claims, High-Protein-Aussagen, die Lebensmittelsicherheit aus Sicht eines österreichischen Vorlageverfahrens sowie die Bio-Einstufung von Nahrungsergänzungsmitteln. Für Fachleute aus Lebensmittelrecht, Qualitätsmanagement und Produktentwicklung ein kompakter Überblick darüber, welche Verfahren derzeit beim EuGH und BGH anhängig sind – und wo schon heute Vorsicht geboten ist.
Die wichtigsten Themen dieser Folge:
- Kosmetik vs. Lebensmittel: Parallelen und Unterschiede zwischen den beiden Rechtsbereichen, vom LFGB über das Irreführungsverbot bis hin zu Mogelpackungs-Regelungen und der „Ein-Drittel-Regelung".
- Kundenrezensionen und Testimonials: BGH-Entscheidung zu Amazon-Bewertungen (keine Zurechnung) gegenüber der aktuelleren OLG-München-Entscheidung – sobald ein Unternehmen auf seiner Webseite auf solche Rezensionen verlinkt, werden sie wie eigene Werbeaussagen behandelt.
- Hinweispflichten bei Health Claims: Zwei beim EuGH anhängige Vorlageverfahren zu Art. 10 Abs. 2 HCV (BGH-Vorlage aus Deutschland) und Art. 14 HCV (Vorlage aus Belgien) – die Schlussanträge der Generalanwälte deuten auf eine eng ausgelegte, für die Werbepraxis günstige Linie hin.
- Sicherheit von Lebensmitteln (Art. 14 LMBVO): Österreichisches Vorlageverfahren zur Frage, wann ein Lebensmittel für den menschlichen Verzehr „ungeeignet" ist – mit unmittelbarer Relevanz auch für die deutsche Auslegung von § 12 LFGB.
- High-Protein-Claims: Negative Entscheidungen der OLG Stuttgart, Hamburg und München; der BGH hat das Verfahren dem EuGH vorgelegt. Wichtig: Die häufig zitierte Nestlé-Schweden-Entscheidung betraf Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (LBmZ), nicht herkömmliche Lebensmittel – und ist daher kein Maßstab.
- Bio-Nahrungsergänzungsmittel und „organic": Aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – Bio-Lebensmittel dürfen grundsätzlich nicht mit isolierten Vitaminen oder Mineralstoffen angereichert werden, was Nahrungsergänzungsmittel praktisch vom Bio-Status ausschließt.
- Mannose-Urteil des EuGH: Häufig falsch dargestellt – die Entscheidung betraf die Abgrenzung Arzneimittel/Medizinprodukt im konkreten Fall einer medizinischen Zweckbestimmung und macht D-Mannose als Lebensmittel nicht automatisch zum Funktionsarzneimittel.
Timestamps für Schnellhörer:
- 02:04 – Parallelen Kosmetik- vs. Lebensmittelrecht: LFGB, Irreführungsverbot, Mogelpackung.
- 03:55 – Kundenrezensionen und Testimonials: Wann sind sie dem Unternehmen zuzurechnen?
- 04:39 – BGH zu Amazon-Bewertungen und OLG München zu verlinkten Rezensionen.
- 06:19 – Hinweispflichten bei Health Claims: EuGH-Vorlagen zu Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 HCV.
- 07:52 – Sicherheit von Lebensmitteln: Vorlageverfahren aus Österreich zu Art. 14 LMBVO.
- 10:22 – High-Protein-Claims: OLG-Rechtsprechung, BGH-Vorlage und der Nestlé-Schweden-Irrtum.
- 12:40 – Bio-Nahrungsergänzungsmittel: BVG-Entscheidung zu „organic" und zum Anreicherungsverbot.
- 15:04 – Mannose-Urteil des EuGH: Funktionsarzneimittel oder klassisches Lebensmittel?
Unser Experte:
Dr. Andreas Reinhart Rechtsanwalt & Partner der REINHART Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, München Lehrbeauftragter für Lebensmittelrecht an der TU München
Schwerpunkte: Beratung und anwaltliche Vertretung von Unternehmen der Kosmetik- und Lebensmittelbranche – sowohl bei der Entwicklung neuer Produkte als auch bei der Erarbeitung neuer Marketingkonzepte.
REINHART Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Ehrengutstraße 1b
80469 München
Tel.: +49 89 41 11 282 00
Fax: +49 89 41 11 282 22
E-Mail: info@reinhart.legal
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