Die illegale Rasterfahndung der Medienanstalten und deren widersprüchliche Rechtfertigungen.
Ein Standpunkt von Norbert Häring.
Die Medienanstalt Hessen behauptet mir gegenüber neuerdings, mit der künstlichen Intelligenz KIVI suchten die Landesmedienanstalten nur nach Verstößen gegen den Jugendmedienschutz. Sie widerspricht damit öffentlichen Aussagen der Anstalten und einer früheren Aussage mir gegenüber. Tatsächlich betreiben die Anstalten offenbar unter dem Vorwand des Jugendmedienschutzes stellvertretend für die Polizei eine Art Rasterfahndung, die die Polizei mutmaßlich selbst nicht in dieser extensiven Form betreiben dürfte.
Eine Datenanfrage nach DSGVO bei der für mich zuständigen Medienanstalt Hessen ergab, wie berichtet, dass mit dem KI-Tool KIVI der Landesmedienanstalten in einem Dreimonatszeitraum Dutzende Beiträge von mir und über mich aus dem Netz gefischt und gespeichert wurden, bei denen keinerlei Indizien für Rechtswidrigkeit erkennbar sind. Auf meinen Antwortbrief, in dem ich an dieser Auskunft allerlei monierte, Nachfragen stellte und umfassendere Datenauskunft verlangte, bekam ich einen Brief von der Medienanstalt mit sehr fragwürdigen Behauptungen und zum Teil sinnwidrigen Erläuterungen der Nutzung von KIVI.
Meine Korrespondenz mit der Medienanstalt ist hier dokumentiert: https://norberthaering.de/korrespondenz-medienanstalt-hessen/
Zu erklären hatte die Medienanstalt, warum vor allem Beiträge von mir aus dem Komplex Meinungskontrolle und Zensur im Filter von KIVI hängengeblieben sind und gespeichert wurden. Ich verlangte Auskunft unter anderem darüber, welche Metadaten, Kategorien, Tags, Scores oder sonstigen Bewertungen zusammen mit den Beiträgen gespeichert wurden. Außerdem monierte ich, dass die Auskunft nicht als Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung und Namen des Verantwortlichen ergangen war.
Die Medienanstalt Hessen behauptet in ihrer Antwort:
„… dass das KIVI-System ausschließlich der Verfolgung von Verstößen gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag /JMStV), insbesondere den in §4 Abs. 1 JMStV genannten absolut unzulässigen Inhalten (z.B. verfassungswidrige Kennzeichen, Volksverhetzung, Holocaustleugnung) dient. Die medienrechtlichen Tatbestände aus §4 Abs. 1 JMStV überschneiden sich teilweise mit strefrechtlichen Tatbeständen (z.B. §86a StGB, §130 StGB), weshalb die Landesmedienanstalten bei Anhaltspunkten, dass es sich gleichzeitig um eine Straftat handelt, entsprechende Fälle gemäß §41 Abs. 1 Ordungswidrigkeitengesetz (OWIG) zunächst an die Strafverfolgungsbehörden abgeben müssen.“
Die angebliche Beschränkung auf den Jugendmedienschutz widerspricht der Aussage der Medienanstalt zum Verarbeitungszweck in ihrer Auskunft vom 28. August auf meine Datenanfrage. Darin hatte sie als Grund für die Datenverarbeitung nicht nur die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag angegeben, sondern auch die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben nach dem Medienstaatsvertrag. Letztere beinhalten unter anderem die umstrittene Prüfung, ob Blogger und alternative Nachrichtenmedien „anerkannte Grundsätze des Journalismus“ befolgen.
...https://apolut.net/medienanstalt-gegen-norbert-haring-von-norbert-haring/