ArbG Offenbach 3.2.2021 - 4 Ga 1/21  SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung neuer Paragraph 5 Testangebotspflicht des Arbeitgebers - Recht auf Testung des Arbeitnehmers „Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS CoV 2 (1) zur Minderung des betrieblichen SARS CoV 2 Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschliesslich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zwei mal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS CoV 2 anzubieten. ((3) Nachweise über die Beschaffung von Tests nach Absatz 1 und 2 oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren 28b Absatz 7 Infektionsschutzgesetz: der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

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