Normative Erwartungen gibt es auch ohne Rechtsqualität, z.B. Sitten, Gewohnheiten und Moral. Doch damit lässt sich keine Rechtsnorm begründen. Die Argumentation wäre von beliebigen Standpunkten abhängig, die sich jederzeit ändern können – und vor allem: mit im Recht geltenden Normen nicht herzuleiten.

Ob eine Norm eine rechtliche Norm ist, lässt sich feststellen, indem man das Kommunikationsnetzwerk beobachtet, in dem diese Erwartung entstand. Ein System wie das Recht unterscheidet permanent zwischen normativen und kognitiven Erwartungen. Letztere gelangen durch Beobachtung der Umwelt als externe Fakten ins System und werden dort nach internen Normen bearbeitet. Eine Rechtsnorm kennzeichnet sich entsprechend dadurch, dass die Kommunikation diese Unterscheidung vollzieht und die normative Seite präferiert.

Neben normativen Erwartungen gibt es auch solche, die sich auf Normalität berufen. Beide Formen mischen sich: Eine Norm kann sich nur aus etwas heraus entwickeln, das bereits zuvor als „normal“ erscheint. Normalität ist jedoch nur gleiches Verhalten in gleichen Fällen. Ein Verhalten erscheint vertraut. Sicherheit, ob sich die Erwartung erfüllt, kann jedoch nur eine Rechtsnorm (samt Aussicht auf Sanktionen) bringen.

Einen Anfang von Recht im Sinne eines Gründungsaktes gibt es darum nicht. Die Historie verweist immer auf einen Mischmodus. Normalität reift zu Normativität heran. Der Zeitpunkt, zu dem eine Rechtsnorm entsteht, ist willkürlich.

Die gesellschaftliche Funktion des Rechts geht damit weit über Konfliktregulierung hinaus. Recht stabilisiert normative Erwartungen. Darin liegt seine soziale Funktion.

Konflikte werden sogar überwiegend außerhalb des Rechts reguliert. Dass ein Konflikt zum Rechtsstreit wird, ist ein Sonderfall. Ein Konflikt liegt z.B. bereits vor, wenn jemand unfähig ist, eine vertragliche Leistung zu erfüllen. Das Recht entwickelt sich also nicht allein aus Streit über einen Sachverhalt, sondern aus Streit über das Recht in dem Sachverhalt. Erst die Unterscheidung, ob man über eine enttäuschte Erwartung rechtlich streiten kann, treibt die Evolution des Systems voran. Es reguliert rechtliche Konflikte – und erzeugt neue.

Bei all dem geht das Recht logisch davon, dass ein von der normativen Erwartung abweichendes Verhalten möglich ist. Normen erzeugen das Schema konform/abweichend.

Das Rechtssystem ist jedoch nicht der einzige Player, der normative Erwartungen durch Zeitbindung stabilisiert. Funktionale Äquivalente gibt es auch in Wirtschaft und Politik.

Erstens: Knappheit. Das ökonomische Problem bezog sich ursprünglich auf die Knappheit von Gütern, Grundeigentum und Arbeitsleistungen. Die Umstellung auf Geldgebrauch hatte zur Folge, dass eine zweite, artifizielle Knappheit von Geld entstand. Über Preise reguliert die Wirtschaft das Verhältnis beider Knappheiten. Da mit Geld „alles“ käuflich erscheint, erzeugt es eine Zukunftssicherheit, die in Warenform unmöglich wäre. Diese Aussicht normiert Verhaltenserwartungen. Alle Operationen werden dem Ziel der Geldvermehrung untergeordnet.

Das zweite funktionale Äquivalent besteht in der politischen Regulierung von Risiken. Was für die Wirtschaft nur eine Chance mit finanziellen Risiken darstellt – wie die Atomkraft –, kann für die Gesamtgesellschaft zur Gefahr werden, falls es zum Schaden kommt. Eine Risikoregelung erzeugt das Schema Entscheider/Betroffene. Auch hier normiert die zeitliche Bindung beidseitig Verhaltenserwartungen. Eine Befürchtung von Schäden verursacht soziale Spannungen. Aktuelles Beispiel dafür ist Fridays For Future. Wie dieser politische Problemtypus gelöst werden könnte, ist noch nicht absehbar.

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